Verein:Satzung

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Rechenkraft.net e.V.

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Rechenkraft.net e.V.

Verein zur Förderung von Bildung, Forschung und Wissenschaft durch Einsatz vernetzter Computer


Satzung


Präambel

Unsere Gesellschaft wird zunehmend geprägt durch den Einsatz moderner Informationstechnologien und elektronischer Datenkommunikation. Insbesondere im Bereich von Wissenschaft und Forschung zeichnet sich die zentrale Bedeutung leistungsstarker Computer und des landesübergreifenden Informationsaustausches immer deutlicher ab. Ein Problem bei der Verfügbarkeit von Rechenzeit für wissenschaftliche Zwecke ist die oft in hohem Maße kostenintensive Etablierung und langfristige Unterhaltung geeigneter Rechenzentren, die zur Bearbeitung der ständig zunehmenden Zahl wissenschaftlicher Fragestellungen unerlässlich sind. Die letzten Jahre haben jedoch gezeigt, daß sich der Einsatz von kostspieligen, zentralen Supercomputern in vielen Bereichen durch den vernetzten Zusammenschluß vieler kleinerer, teilweise sogar privater Rechner effektiv ersetzen, zumindest aber sinnvoll ergänzen läst. Angesichts des kaum zu überschätzenden wissenschaftlichen Rechenbedarfs einerseits und der vergleichsweise geringen Verfügbarkeit öffentlicher Gelder zur Förderung rechenintensiver Forschungsprojekte andererseits, haben wir einen Verein gegründet, der

  • Aufklärungs- und Bildungsarbeit über die Einsatzmöglichkeiten moderner Informationstechnologien und vernetzter Einzelplatzrechner im Bereich Wissenschaft und Forschung leistet;
  • Bildung, Wissenschaft und Forschung fördert, indem er einem breiten Publikum Zugang zu und aktive Teilnahme an internationalen Forschungsprojekten ermöglicht;
  • durch ein öffentlich zugängliches Internetforum aktive und kompetente Hilfestellung bei konkreten Fragen und Problemen im wissenschaftlichen Einsatzbereich vernetzter Computer sowie bei allgemeinen Hard- und Softwarefragen bietet;
  • eine Zusammenführung von Menschen bewerkstelligt und damit die nationale und internationale Kommunikation und Völkerverständigung auf der Basis elektronischer Datenkommunikation fördert.

Zwei kurze Beispiele sollen ganz konkret einige der vielfältigen Aspekte unserer Motivation zur Gründung dieses Vereins illustrieren:

(1) Am amerikanischen Rothberg Institute For Childhood Diseases (TRI, http://www.childhooddiseases.org) beschäftigt man sich mit der Bekämpfung einer vornehmlich bei Kindern auftretenden Krebsform, die unter dem Namen Tuberöse Sklerose (TSC) bekannt ist. Als Vorauswahl potentieller Arzneistoffkandidaten für spätere klinische Studien werden mittels global vernetzter Computersysteme systematisch Einzelkandidaten aus umfangreichen Molekülbibliotheken in silico auf ihre Interaktion mit denjenigen Proteinen überprüft, die in vorangehenden Grundlagenstudien als TSC beteiligt identifiziert wurden. Dieser als "docking" bezeichnete Prozess erfordert einerseits einen enormen Rechenaufwand, erspart aber andererseits eine ungeheure Zahl an nahezu unbezahlbaren Laborstudien, in denen ansonsten jede einzelne der bekannten Substanzen aufwändig getestet werden müsste. In der Tat hat ein ähnlich angelegtes Projekt mit dem Namen Find-a-Drug (http://www.find-a-drug.org) bereits zeigen können, dass die Ergebnisse dieser Rechnungen tatsächlich zu einer Auswahl von Molekülen führt, die im überprüfenden Laborexperiment die gewünschte Wirkung erzielen. Selbstverständlich werden mit diesen Methoden neben Wirkstoffen gegen Krebs auch potentielle Arzneistoffe zur Heilung anderer Krankheiten, wie z.B. Multiple Sklerose, SARS, AIDS, usw. gesucht.
(2) Im Jahr 2000 präsentierte Assistenzprofessor Vijay S. Pande von der Stanford-Universität (USA) das Pionierprojekt Folding@home (http://folding.stanford.edu) zur detaillierten Untersuchung des Proteinfaltungsproblems. Hierbei wird der komplizierte Faltungsprozess von Proteinen mittels extrem aufwändiger Rechnungen im Computer simuliert, indem er in eine Vielzahl von einfacheren Einzelschritten zerlegt und zur dezentralen Berechnung an vernetzte Computer versandt wird. Die dabei erarbeiteten Erkenntnisse über Proteinfaltungsprozesse werden parallel zu den Simulationen im Laborexperiment überprüft und bilden die Grundlage für das weiterführende Verständnis einer Reihe von Krankheitsbildern, wie z.B. Creutzfeld-Jakob, Alzheimer, Rinderwahn (BSE), Mukoviszidose (cystische Fibrose, CF), Parkinson und Krebs. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass ein tiefergreifendes Verständnis der Proteinfaltung als Grundlage zur Entwicklung von Designerproteinen nützlich sein wird. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Proteine als molekulare "Nanomaschinen" betrachtet werden können (Beispiel: Ribosom, RNA-Polymerase Holoenzym). Das faszinierende an diesen wissenschaftlichen Forschungsunternehmungen ist, dass man ohne jegliche fachlichen Vorkenntnisse an diesen Projekten teilhaben und ihnen zum Erfolg verhelfen kann. Gleichzeitig ermöglicht die Beteiligung an diesen Forschungsvorhaben auf einfache Weise eine Weiterbildung auf hochkomplizierten Gebieten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Rechenkraft.net" mit der Abkürzung "RKN". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Vereinsname "Rechenkraft.net e.V." mit der Abkürzung "RKN e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Forschung und Wissenschaft durch Einsatz vernetzter Computer im Sinne der Präambel.
(2) Der Verein tritt ein für Fortschritte in den Bereichen der Naturwissenschaften, Informationstechnologien, Mathematik und Medizin.
(3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Jede Satzungsänderung soll vor Beschlussfassung mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt bezüglich der Vereinbarkeit der Änderung mit dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht abgestimmt werden.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

(1) Der Satzungszweck wird durch die in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins im Wesentlichen verwirklicht. Als Satzungszwecke werden diese Tätigkeiten nur so lange verfolgt, als sie steuerlich dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieben zuzurechnen sind.
(2) Die in der Präambel genannten Ziele verfolgt der Verein insbesondere dadurch, dass er unter anderem
a) ein öffentlich zugängliches Internetforum bereitstellt, welches:
  • als Informations-, Diskussions- und Bildungszentrum für jedermann, egal ob Mitglied oder Nichtmitglied, dient und die Zusammenführung von Menschen ermöglicht (Bildungsförderung, Jugendunterstützung);
  • den Teilnehmern Gelegenheit zur öffentlichen und persönlichen Kommunikation gibt;
  • Übersetzungshilfen für nicht Englisch sprechende Interessenten bietet;
  • Unterstützung und Erarbeitung von Schritt-für-Schritt-Lösungen bei Fragestellungen zu Problemen mit verteilten Rechenprojekten, aber auch bei anderen Hard- und Softwarefragen bietet;
b) Öffentlichkeitsarbeit leistet und Fortbildung der Allgemeinheit fördert;
c) Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen knüpft und pflegt, die sich vergleichbaren Zwecken widmen und eine laufende Zusammenarbeit mit ihnen anstrebt;
d) regelmässig Mitteilungen an alle Mitglieder herausgibt (laufende Information der Mitglieder über aktuelle Fragen, Ereignisse und Vorhaben);
e) staatliche Behörden berät;
f) einen eigenen Rechnerverbund für die gezielte Unterstützung förderungswürdiger, verteilter Rechenprojekte anschafft und betreibt;
g) sich dafür einsetzt, dass Kosten (z.B. in Form von aufgewendeter Elektrizität), die durch die Unterstützung verteilter wissenschaftlicher Rechenprojekte anfallen, als Spende akzeptiert werden;
h) Überprüfungen der durch "distributed computing" Projekte erarbeiteten Ergebnisse z.B. in Form von Laborexperimenten unterstützt oder selbst durchführt
i) einen umfassenden öffentlichen Zugang von Forschungsergebnissen nach dem Prinzip von "open access" und "open source" befürwortet und unterstützt.

§ 4 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützen will. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) In diesem Sinne können Mitglieder werden:
a) Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder;
b) Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse, sowie Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wissenschaftliche Institute, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung die Ziele des Vereins fördern, als korporative Mitglieder.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Einzelpersonen die noch nicht volljährig sind, ist im Antrag die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die nachfolgende, schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie den Verein und seinen Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Vorstand erlässt hierzu eine gesonderte Gebührenordnung, welche durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird und unter anderem einen Jahresmindestbeitrag von 30 Euro (2,50 Euro pro Monat) festsetzt.
(2) Im Regelfall erfolgt die Beitragszahlung bei Vorliegen einer gültigen Einzugsermächtigung mittels Abbuchung von einem Konto des Mitglieds. Wählt das Mitglied einen anderen Zahlungsweg kann der Vorstand eine angemessene Bearbeitungsgebühr zusätzlich zum Beitrag erheben. Die Jahresbeiträge sind an den Verein kostenfrei zu überweisen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind die Jahresbeiträge jeweils unmittelbar nach Antritt der Vereinsmitgliedschaft fällig. Einmal entrichtete Jahresbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten, sowie Änderungen Ihrer Anschrift bzw. der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eventuell anfallende Kosten, aufgrund nicht rechtzeitiger Mitteilung, gehen zu Lasten des entsprechenden Mitgliedes.
(4) Die Mitgliederrechte des laufenden Jahres ruhen, sofern das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht pünktlich zur Fälligkeit entrichtet hat.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Der Verein erlässt für die Nutzung von Vereinseigentum gesonderte Nutzungsbedingungen, die für die Mitglieder bindend sind.
(7) Alle Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein endet
a) durch den Tod im Fall der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern;
b) durch Auflösung im Fall der Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern;
c) durch Austritt (Kündigung);
d) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
(3) Ein Mitglied kann durch BeschluÃ? des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele grob verstossen hat oder sich vereinsschädigend verhält. Vor der BeschluÃ?fassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen (z.B. rückständige Mitgliedsbeiträge) gegenüber dem Verein.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 13);
b) Wahl und Abberufung eines Kassenprüfers (§ 16 Abs. 3);
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
d) Entgegennahme und Genehmigung der Rechnungslegung (Jahresabschluss und Kassenprüfungsbericht);
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäÃ? eingegangene Anträge der Mitglieder (§ 10 Abs. 4);
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 17);
j) Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft (§ 5 Abs. 4);
k) Beschlussfassung über die mögliche Beschwerde gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes (§ 7 Abs. 4);
3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden jährlich einmal einzuberufen.
2) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3) Die Einladung zu den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die korporativen Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Leitung bereit, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich herbeigeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der vorhandenen Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben ausser Ansatz, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Er soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder und die Anzahl der Stimmen, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Im nächstfolgenden Rundschreiben des Vereins ist der Bericht über die Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 7 Personen, nämlich:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Wissenschaftsbeauftragten
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) einem bis zwei Beisitzern
(2) Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Kosten, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entstehen, werden erstattet, sofern dies vor Entstehung der Kosten mit dem Schatzmeister und der Mehrheit des Vorstandes abgesprochen und schriftlich festgehalten wurde.
(4) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.
(5) Der Schatzmeister ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung allein zu unterzeichnen.

§ 13 Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die gewählten Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Schatzmeisters treten ihr Amt unmittelbar nach der Mitgliederversammlung an, in der die Wahl erfolgt ist. Der Schatzmeister tritt sein Amt mit Beginn des nächsten Kalenderjahres an. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(2) Zur Wahl von Mitgliedern des Vorstands legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag vor. Weitere Vorschläge können von Mitgliedern gemacht werden. Jeder dieser Vorschläge muÃ? von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern unterschrieben werden.

§ 14 Vorstandsaufgaben

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Rechnungslegung (Buchführung, JahresabschluÃ?, Steuererklärungen, einschliesslich Erstellung eines Jahresberichts);
e) Abgabe eines Rechenschaftsberichts (mündlich oder schriftlich);
f) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 Abs. 3;
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt unter anderem die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und über die Beschlussfassung des Vorstands.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaiger Steuererklärungen erfolgt nach ertragsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften vorgehen.
(3) Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist vom Schatzmeister in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung und einer Vermögensübersicht zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Rechnungslegung ist im 1. Quartal des folgenden Kalenderjahres von einem Kassenprüfer zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(4) Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter sind von der Mitgliederversammlung zu wählen, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Das Amt des Kassenprüfers / stellvertretenden Kassenprüfers wird für jeweils 3 Jahre vergeben. Bei Ausscheiden eines der Amtsinhaber ist durch eine Mitgliederversammlung ein neuer Amtsinhaber zu wählen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür müssen 75% der teilnehmenden Mitgliederstimmen der Auflösung zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug einer angemessenen, von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Summe, die ausschliesslich zum Erhalt der Internetdomäne http://www.rechenkraft.net aufzuwenden ist, zu jeweils 50% an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Die DFG und das BMBF muss das erhaltene Vermögen jeweils unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne der Vereinssatzung einsetzen. Sollte die Internetdomäne http://www.rechenkraft.net zu einem Zeitpunkt aufgelöst werden, zu dem noch ein Restbetrag aus der oben genannten Summe verblieben ist, so ist dieser Restbetrag ebenfalls zu je 50% an die DFG und das BMBF zu entrichten und muss von diesen wie oben vorgeschrieben eingesetzt werden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Eine Ãnderung der Satzung erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Hierzu müssen 75% der teilnehmenden Mitgliederstimmen der Ãnderung zustimmen.

§ 18 Zusatzregelungen

(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Es wird ausdrücklich festgestellt, dass Dipl.-Inf. Michael Keppler Gründer, Betreiber und alleiniger Eigentümer der Internetdomäne http://www.rechenkraft.net ist. Der Verein darf diese Domäne in der von Herrn Keppler vorgegebenen und administrierten Form als offizielles Mitgliederforum verwenden, solange Herr Michael Keppler dies gestattet. Der Verein verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt irgendwelche wie auch immer gearteten Ansprüche auf diese Domäne oder Teile davon zu erheben. Sollte es, aus welchem Grund auch immer, zu einem Bruch zwischen den Vereinsinteressen und den Interessen von Herrn Michael Keppler bezüglich der Verwendung der Domäne bzw. des dort beheimateten Vereinsforums kommen, so wird sich der Verein, falls erforderlich, eine andere, eigene Domäne als Ersatz zulegen. In jedem Fall soll ein internetbasiertes Forum als allgemeine Kommunikationsbasis des Vereins dienen. Der Vereinsname Rechenkraft.net e.V., sowie die Abkürzung RKN e.V. darf von dem Verein in jedem Fall weiterverwendet werden. Dem Verein liegt eine entsprechende schriftliche Erklärung zu § 18 (2) von Herrn Michael Keppler vor.
(3) Es ist dem Verein nicht gestattet, Investitionen zu tätigen, die das Vereinsvermögen negativ werden lassen.
(4) Um die Leistungsfähigkeit des Vereins hinsichtlich seines satzungsgemässen Zwecks zu maximieren, ist es ein besonderes Anliegen des Vereins, den vereinsinternen Verwaltungsaufwand und die damit zusammenhängenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund werden moderne Formen der Kommunikation ausdrücklich unterstützt und zur Regelung der Vereinsinterna als in der Regel ausreichend anerkannt. Dies sind im einzelnen:
a) Vorstands- sowie Mitgliederversammlungen dürfen, sofern von einer einfachen Mehrheit des Vorstands bzw. der Mitglieder gewünscht, auch in Form von internetbasierten Video-, Voicestream- oder Chatkonferenzen abgehalten werden, die z.B. über das Vereinsforum laufen können. Für die Beschaffung der dazu erforderlichen Hard- und Software sind die teilnehmenden Vereinsmitglieder selbst verantwortlich.
b) Sämtliche Korrespondenzerfordernisse, die in dieser Satzung aufgeführt werden, können an Stelle der klassischen schriftlichen Form auch über das Vereinsforum bzw. in Form von E-Mails durchgeführt werden. Diese Form der Kommunikation wird von den Mitgliedern durch ihren Vereinsbeitritt und die damit verbundene Akzeptierung der Vereinssatzung ausdrücklich als ausreichend und rechtsgültig anerkannt. Dies gilt ebenfalls für Abstimmungen, die in Form internetbasierter Umfragen innerhalb des Vereinsforums durchgeführt werden können. Sollte ein Mitgliedschaftsantragsteller diese elektronischen Kommunikationsformen nicht akzeptieren, z.B. weil ihm die technischen Mittel dazu nicht zur Verfügung stehen, so muss er dem Verein diesen Umstand zusammen mit der Einreichung des Mitgliedsantrags schriftlich bekannt geben.
c) Der Verein wird Mitgliedern die Beteiligung an Wahlen, die z.B. im Rahmen einer Mitgliederversammlung durchzuführen sind, in begründeten Ausnahmefällen auch in Form einer Briefwahl ermöglichen.
d) Ausgenommen von § 18 Abs. 4b sind zahlungsrelevante Vorgänge.
(5) Dem Mitglied ist bekannt, dass der RKN e.V. seine Daten in geeigneter Form speichert. Die Speicherung kann sowohl in elektronischer als auch in schriftlicher Form erfolgen. Das Mitglied ist mit der Speicherung und Verarbeitung dieser Daten einverstanden. Der RKN e.V. gibt diese Daten nicht an Dritte weiter. Ebenso werden die Angaben des Mitgliedes nicht missbräuchlich genutzt. Datenschutz hat für den RKN e.V. höchste Priorität. Zudem ist der RKN e.V. an die Datenschutzgesetze Deutschlands wie auch an jene der Europäischen Union gebunden. Das Mitglied ist und bleibt gegenüber Dritten anonym, es sei den es liegt dem RKN e.V. eine schriftliche Genehmigung des jeweiligen Mitgliedes vor. Sollte ein Mitglied seine Mitgliedschaft missbräuchlich nutzen, bzw. gegen diese Satzung verstossen und sich hieraus rechtliche Nachteile für den RKN e.V. ergeben, weist der RKN e.V. hiermit ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall auf die persönlichen Daten des Mitgliedes zur Wahrung der rechtlichen Interessen des RKN e.V. zugegriffen wird und dass diese Daten zur Beweissicherung archiviert werden. Die Daten können in solchen Fällen auch entsprechenden Behörden, bzw. Ermittlungspersonen, zugänglich gemacht werden.
(6) Bei allen sich eventuell ergebenden Streitigkeiten ist eine Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Vereins zuständig ist. Der Verein ist hingegen berechtigt, am Hauptsitz des Kontrahenten zu klagen.
(7) Es gilt ausschlieÃ?lich deutsches Recht, auch wenn der Kontrahent seinen Wohnsitz/Firmensitz im Ausland hat.
(8) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung und deren wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.
(9) Der Verein behält sich das Recht vor, die Satzung gem. § 9 Abs. 2h bzw. § 17 Abs. 4 zu ändern. In diesem Fall wird das Mitglied jedoch auf geeignete Weise (Newsletter / Newsbeitrag / E-Mail / Forum) über die Ãnderungen informiert. Wenn das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der geänderten Satzung kündigt - gem. § 7 Abs. 2ff. - oder den Vereinsservice nach der Bekanntgabe weiter nutzt, gilt die geänderte Satzung stillschweigend als akzeptiert.