Da läßt sich ohne Kenntis des Verhaltens, der Vorgeschichte des Täters (und welcher Richter zuständig ist) nur schwer eine Prognose erstellen. Ein Ersttäter in erklärbaren Geldnöten wird bei einem milden Richter mit einer Verwarnung und Strafvorbehalt einer Geldstrafe von 30 - 60 Tagessätzen wegkommen können, bei einer höheren Betrugssumme aber auch mit einer Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung rechnen müssen.Keller hat geschrieben:Mal so ne Frage: Mit was für ner Strafe müssen die da so rechnen ?
Ein Wiederholungstäter wird regelmäßig einfahren, wobei auch hier die Länge der Freiheitsstrafe von Art und Umfang der Tat sowie von Verhalten des Angeklagten (z.B. geständig, Teil zurück gezahlt, etc.) abhängig ist. Machbar sind bis zu 5 Jahren beim einfachen Betrug (Par. 263 I StGB) und 6 Monate bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen, z.B. gewerbsmäßige Betrügereien (Par. 263 III StGB). Die Gewerbsmäßigkeit ist oft zu bejahen, da der Täter sich eine Einnahmequelle aus den Betrügereien geschaffen hatte. Und dann hagelt es schon mal 2 - 3 Jahre und drüber.
Bei dem Steineversender düfte i.ü. durchaus eine Gewerbsmäßigkeit zu sehen sein. Die Freiheitsstrafe geht also bei 6 Monaten los (keine Geldstrafe möglich). Über 2 Jahre ist dann keine Aussetzung zur Bewährung mehr möglich, da heißt es absitzen und auf 2/3 hoffen.
Tschau RC